AGB

1. Zustandekommen des Vertrags, Gültigkeit und Bezahlung
Die Buchung wird erst nach schriftlicher Bestätigung, unterschriebener Mietvertrag durch den Mieter verbindlich. Ab diesem Zeitpunkt muss innerhalb einer Woche der Mietvertrag beim Vermieter vorliegen. Außerdem ist eine Anzahlung von 20% des Mietpreises innerhalb einer Woche zu leisten die Restzahlung muss spätestens 14 Tage vor Mietbeginn an den Vermieter überweisen sein. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist der Vermieter nicht mehr an diesen Vertrag gebunden. Die Fahrzeugübergabe ist bei unvollständiger Bezahlung nicht möglich. Bei der Fahrzeugübergabe ist eine Kaution von Euro 1500.€- in bar oder vorab Überweisung zu leisten. Es gelten 300km pro Miettag als frei, jeder zusätzlich gefahrene Kilometer wird mit 0,39 Euro berechnet. Ab 14 Tage Mietzeitraum sind alle Kilometer frei bis max.8400km.

2. Übergabe und Rückgabe
Zeit der Übergabe und Rücknahme des Fahrzeugs werden im Mietvertrag festgelegt und sind absolut bindend. Bei einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeuges, die vom Mieter verschuldet wurde, hat dieser die Folgekosten zu tragen, falls ein Nachmieter das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Termin übernehmen kann. Die Übergabe des Fahrzeugs kann bereits am Vorabend des ersten Miettages spätestens 18 Uhr stattfinden. Während die Rücknahme des Fahrzeugs spätestens um 14.00 Uhr des letzten Miettages erfolgt. Geht das Fahrzeug nicht am selben Tag wieder in die Vermietung kann die Rückgabe je nach Absprache bis 18:00 Uhr erfolgen. Andernfalls werden Mehrkosten entstehen, je angefangene Stunde 15€ ab der vierten Stunde, ein kompletter Miettag. Wenn per Absprache keine Änderungen abgemacht wurden. Der Mieter hat keinen Anspruch auf das gemietete Fahrzeug bei unvorhersehbaren Zwischenfällen ( z.B. Unfall des Vormieters, Motorschaden am Fahrzeug usw.).Bei Übergabe erkennt der Mieter den vertragsgemäßen Zustand des Fahrzeugs und der Ausrüstung laut Inventarliste mit seiner Unterschrift im Übergabeprotokoll an. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug vollgetankt zum vereinbarten Termin zurückzugeben (der letzte Tankbeleg muss vorgelegt werden). Bei Verschmutzung des Fahrzeugs oder der Ausrüstung werden die Reinigungsgebühren fällig. Bei Schäden, die der Mieter zu tragen hat, kann der Vermieter die Kaution entsprechend kürzen oder einbehalten, ansonsten wird sie dem Mieter zurückerstattet. Abweichungen von diesem Absatz sind schriftlich, d.h. im Übergabeprotokoll fest zu halten, und gelten nur dann als vereinbart. Wir berechnen eine Übergabe- Pauschale, die Wert ist im Mietvertrag angegeben, darin sind enthalten: min.11Kg Gas, Vollkasko, Schutzbrief, Außenreinigung, Stellplatzführer (leihweise), Chemie (für die Toilette), Einweisung, Übergabe, Rücknahme.

3. Rücktritt
Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter sind folgende Anteile des Mietpreises laut Reservierungsdaten zu zahlen: bis zu 60 Tagen 10 %, bis zu 15 Tagen 60 %, weniger als 15 Tage 80 % der Mietsumme. Bei Nichtabholung ohne Stornierung ist der gesamte Mietpreis fällig. Der Rücktritt ist durch einen Einschreibebrief oder durch persönliches Erscheinen gegenüber dem Vermieter zu erklären. Wenn durch verspätete Rückgabe des Fahrzeugs durch einen Vormieter, sowie durch Unfall oder sonstige unvorhersehbare Schäden am Fahrzeug, Diebstahl des Fahrzeugs oder höherer Gewalt, der Vermieter nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug zum vereinbarten Termin zur Verfügung zu stellen, so ist jegliche Haftung durch den Vermieter ausgeschlossen. Kommt eine Vermietung aus einem der vorgenannten Gründe nicht zustande, werden sämtliche Anzahlungen auf den Mietpreis erstattet.
4. Auslandsfahrten, Verwendung des Fahrzeugs
Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in allen europäischen Ländern möglich. Fahrten in Kriegs- Krisengebieten, Marokko. Rumänien, Tunesien und in die Türkei sind verboten. Außerdem verpflichtet sich der Mieter mit seiner Unterschrift, im Ausland, das Fahrzeug nur auf gesicherten Plätzen abzustellen, wildes Camping ist untersagt, bei Nichtbeachtung zahlt der Mieter für jeden Schaden in voller Höhe.
5. Reparaturen, Unfall
Reparaturen während der Mietdauer, die für die Aufrechterhaltung der Betriebs- und Verkehrssicherheit nötig sind, können vom Mieter bis zu einem Betrag von 100 € in Auftrag gegeben werden. Bei höheren Beträgen muss die Einwilligung des Vermieters eingeholt werden. Bei Vorlage der entsprechenden gültigen Belege werden die Kosten vom Vermieter bei Rückkehr erstattet. Sollten Teile des Fahrzeugs beschädigt werden, auch ohne Unfall, ist sofort der Vermieter zu verständigen. Wird das Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt, so ist immer die zuständige Polizei einzuschalten und unverzüglich den Vermieter zu verständigen. Ein ausführlicher schriftlicher Bericht mit allen Angaben über das Unfallgeschehen, eventuelle Fotos der Schäden bzw. Unfallstelle, beteiligte Personen, sowie Zeugen, muss erstellt werden (Protokoll). Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Wild-, Diebstahl- und sonstige Teilkaskoschäden sind vom Mieter unverzüglich dem Vermieter und der zuständigen Polizeibehörde zu melden. Der Mieter darf das Unfallfahrzeug nur dann zurücklassen, wenn für ausreichende Bewachung und Sicherheit des Fahrzeugs gesorgt ist. Bei eventuellen und unvorhersehbaren Schäden, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Mietkürzungen oder Schadensersatzanspruch das liegt allein im Ermessen des Vermieters.

6. Pflichten des Mieters, Einhaltung von Bestimmungen, Haftung
Alle Kosten und Nachteile, die aus der Nichteinhaltung von Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen entstehen können, gehen zu Lasten des Mieters. Dieser ist für die Einhaltung selbst verantwortlich. Für Schäden, die im Rahmen der vom Vermieter abgeschlossenen Versicherungen abgedeckt sind, haftet der Vermieter. Der Mieter haftet bei von ihm verschuldeten Unfallschäden am gemieteten Fahrzeug für Reparaturkosten nur bis zu einer Höchstsumme von € 1500.-- (Selbstbeteiligung Vollkaskoversicherung). Bis zur Klärung der Schuldfrage kann der Vermieter die Kaution zurückbehalten. Der Mieter haftet dem Vermieter auch weiterhin dann in vollem Umfang, wenn durch Ladegut Schäden am Fahrzeug entstehen (schlechtes Verstauen und ungenügender Verschluss), sowie für Schäden an An- und Aufbauten. Die Gasheizung darf während der Fahrt nicht betrieben werden. Die Dachluken müssen während der Fahrt geschlossen sein. Der Mieter haftet uneingeschränkt bei Fahrerflucht sowie Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt oder durch alkohol- und drogenbedingte Fahruntüchtigkeit verursacht werden. Der Mieter haftet weiterhin für Schäden, die durch einen nicht berechtigten Fahrer entstanden sind oder durch eine unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs herbeigeführt wurden. Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs, bei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, Alkohol, Drogen und bei Nichtbeachtung der Verkehrsregeln. Führungsberechtigte: Das Mindestalter des Mieters und Fahrers muss 23 Jahre betragen. Und drei Jahre im Besitz einer Fahrererlaubnis sein. Alle Schäden oder Funktionsstörungen am Fahrzeug, dem Aufbau des Fahrzeugs oder der Ausrüstung sind dem Vermieter sofort nach Entdeckung per Telefon zu melden. Ansonsten haftet der Mieter dem Vermieter in unbeschränkter Höhe für etwaigen Mietausfall der Folgemieten.

7. Reinigungskosten
Das Fahrzeug wird sauber gereinigt übergeben, Innenreinigung führt der Mieter durch. Die Außenreinigung wird vom Vermieter übernommen. Es ist untersagt in dem Fahrzeug zu rauchen, bei Verstoß berechnen wir für die spezielle Reinigung 500€. Entspricht das Fahrzeug nicht diesem Zustand, so wird die dann notwendige Reinigung vom Vermieter zu Lasten des Mieters durchgeführt. Für die Reinigung des Fahrzeugs werden folgende Gebühren berechnet: WC-Reinigung € 65.--, Fahrzeuginnenraum 95€, entleeren Abwassertank 50,-€. Die Kosten für eine eventuelle Reinigung können bei der Schlussrechnung mit der Kaution verrechnet werden.

8. Verlust
Wagenpapiere dürfen nicht im Fahrzeug aufbewahrt werden. Nach Beendigung der Mietzeit ist der Vermieter nicht verpflichtet, Gegenstände, die der Mieter im Fahrzeug zurückgelassen hat, für diesen länger als zumutbar (eine Woche) aufzubewahren.

9. Nutzung des Fahrzeugs
Der Mieter verpflichtet sich:
Das Fahrzeug sorgfältig zu behandeln. Das Fahrzeug nicht an Dritte zu überlassen. Betriebsanleitungen und technische Vorschriften genau einzuhalten. Bei jedem Tanken Kühlwasser, Ölstand und Reifendruck zu kontrollieren und ggf. aufzufüllen. Sich vor jeder Fahrt über die Verkehrssicherheit zu überzeugen. Sich an die Verkehrsregeln und sämtliche Bestimmungen zu halten. Die ungewöhnlichen Fahrzeugdimensionen (Höhe, Breite, Gewicht) zu beachten. Zurücksetzen, Ein- und Ausparken nur mit einer Hilfsperson durchzuführen. 
Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug wie folgt zu verwenden:
Zur Beteiligungen an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests. Zur Teilnahme an Wettrennen, Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen. Zur Begehung und Ausübung von Zoll- und sonstigen Straftaten. Zur Weitervermietung, oder zu unsittlichen Zwecken. Zum Besuch von Festivals oder ähnlichen Veranstaltungen. Zur entgeltlichen Personenbeförderung, zur Beförderung von Lasten oder mehr als der zulässigen Personenzahl. Zum Transport von Gütern jeglicher Art, die von den Vorstellungen zur Verwendung eines Reisemobils abweichen. Zur Beförderung explosiver, entzündlicher, giftiger oder sonstiger gefährlicher Stoffe. Zur Nutzung über das zulässige Gesamtgewicht hinaus. Fahrten unter Einfluss von Drogen, Alkohol und Medikamenten sind zu unterlassen. Fahrten in Kriegs-und Krisengebieten sind verboten. Als Richtlinien gelten die jeweils aktuellen Angaben des Auswärtigen Amtes zur Berücksichtigung von sicherheitseingeschränkten Reisezonen.

10. Sonstiges
Reisemobile sind Gewichtsoptimierte Fahrzeuge, sie bieten einen großen Wohnraum bei vergleichsweise geringem Eigengewicht, das senkt den Verbrauch. Aufgrund dieser Voraussetzungen sind fast alle Bauteile wie Türen Fenster Schrankklappen Rollos Leitern... wesentlich dünner leichter und zerbrechlicher als gewohnt. Daher ist es wichtig, diese Sachen vorsichtig zu behandeln. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist auch nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändert, das heißt Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien anzubringen.

11. Newsletter, Ausweisdokumente 
Am Übergabetag ist es notwendig dass vom Führerschein aller Fahrer, von einer EC-Karte oder Kreditkarte und vom Reisepass bzw. Personalausweis eine Kopie angefertigt wird. Der Vermieter ist berechtigt dem Mieter regelmäßig mit Newslettern per E-Mail zu versorgen, sollte der Mieter dies nicht wünschen muss er dies schriftlich dem Vermieter mitteilen. 

12. Ortungssystem, Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters/Fahrers zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages. Darüber hinaus kann eine Weitergabe personenbezogener Vertragsdaten an Behörden erfolgen, wenn und soweit eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters gegenüber der jeweiligen Behörde (z.B. Staatsanwaltschaft) besteht. Zusätzlich ist der Vermieter berechtigt, persönliche Daten des Mieters im Rahmen der Beantwortung von Anfragen seitens Behörden im Zusammenhang mit Anzeigen, die sich während der Mietdauer ergeben haben, wie z.B. Strafzettel, Bußgelder und sonstige Gebühren, weiterzugeben. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Der Vermieter behält sich vor bzw. hat einen Teil seiner Mietfahrzeugflotte mit einem modernen, satellitengestützten Ortungssystem ausgestattet. Dieses System erlaubt es, die Positionsdaten des jeweiligen Fahrzeuges festzustellen und das Fahrzeug im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Sofern dabei personenbeziehbare Daten erhoben werden, nutzt der Vermieter diese ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Fahrzeugs.

13. Schlussbestimmung
Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirkung der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingend gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

14.Gerichtsstand
Gerichtsstand ist das zuständige Amtsgericht des Firmensitzes.

Stand: 11/2020

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